Sind Ihre Ausarbeitungen hinsichtlich rutschhemmender Eigenschaften von eingebauten Fußböden belastbar?
Ja, die von uns durchgeführten Prüfungen auf rutschhemmende Eigenschaften von eingebauten Belägen bzw. Flächen sind technisch und rechtlich belastbar.
Verwenden Sie für die Prüfung irgendein Gerät oder ein bestimmtes Gerät?
Für die Ermittlung wird ein sogenanntes Tribometer, also ein Gleitreibungsmessgerät (GMG) eingesetzt. Dieses Gerät ist ein mobiles Messinstrument zur Bestimmung des
Gleitreibungs-Koeffizienten (GRK) von Belägen bzw. Flächen gemäß DIN 51131, DIN EN 13893 und DIN CEN/TS
16165. Das Gerät ist selbstfahrend und rechnet die bei der Messfahrt auftretenden Reibungskräfte in einen GRK um. Die Software ermöglicht eine digitale Übertragung der gemessenen Werte zur
weiteren Auswertung, Protokollierung und Archivierung.
Was sagt das Messergebnis aus, wie ist es zu bewerten?
Das Messergebnis als GRK wird - unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Nutzungsphase der Fläche - als Grundlage für die Beurteilung der Rutschhemmung hinsichtlich des GRK und einer möglichen Unfallgefahr bewertet. Damit kann eindeutig belegt werden, ob die Fläche unsicher, bedingt sicher oder sicher begehbar ist, dies je nach Messergebnis .
Kann damit z. B. der beim Kauf des Belages ausgewiesene R-Wert bestätigt oder widerlegt werden?
Nein. Bei eklatanten Abweichungen von dem für die Fläche erwarteten Messwert ist aus der Erfahrung des Sachverständigen lediglich eine Schätzung zum sogenannten R-Wert möglich. Ausschlaggebend für eingebaute Flächen ist aber nicht ein R-Wert, sondern einzig und allein die gemessenen Gleitreibungskoeffizienten (GRK). Vergleichsmessungen an noch unverbauten Rückstellproben aus Reserven der Original-Flächenware können belegen, ob die als Fläche eingebaute Belagsware noch den ursprünglichen GRK aufweist oder, ob eine veränderte Eigenschaft vorliegt, z. B. durch Abnutzung, Verschmutzung, etc.
Auf welchen Oberflächen von Böden können die Messungen mit dem Gleitreibemessgerät durchgführt werden?
Die Verwendbarkeit ist kaum beschränkt. Es können sowohl beschuht begehbare als auch barfuß begehbare Flächen gemessen werden. Ob Innen- oder Außenbereich, nass oder trocken, waagerecht oder geneigt. Die Flächen dürfen lediglich nicht zu rau (z. B. Roste) oder zu uneben sein (Kopfstein-pflaster). Alles andere ist unerheblich.
Gelten denn für den privaten Bereich überhaupt irgendwelche Vorgaben hinsichtlich Rutschhemmung?
Sämtliche Oberflächen, die Sie für Andere zugänglich machen, müssen so ausgestattet sein, dass für die Nutzer daraus
keine Gefahr ausgeht. Ein typisches Beispiel ist z. B. der Besuch eines Schornsteinfegeres oder eines Heizungsmonteurs. Das findet sich sinngemäß
in den Landesbau-ordnungen.